Iran
Entwicklungen während der letzten Jahre
Nur in China werden absolut gesehen derzeit weltweit mehr Menschen jährlich hingerichtet. Die Hinrichtungszahlen im Iran sind dabei im Verlauf der vergangenen Jahre erschreckend gestiegen: Wurden 2005 noch 94 Menschen hingerichtet, darunter acht Minderjährige, so waren es 2009 nach Angaben von Amnesty International mindestens 388 Personen. Im Jahr 2014 wurden nach öffentlichen Angaben 289 Exekutionen durchgeführt, wobei Amnesty International davon ausgeht, dass mindestens 454 weitere Hinrichtungen stattgefunden haben.

Besonders schockierend war die Anzahl an Hinrichtungen im Jahr 2015: Amnesty International geht von mindestens 977 Personen aus, die hingerichtet worden sind, unter denen sich zudem auch Minderjährige befanden. 2016 wurden dem Jahresbericht der Menschenrechtsorganisation Iran Human Rights zufolge mindestens 530 Personen exekutiert, 296 von ihnen aufgrund von Drogendelikten. Für das Jahr 2017 geht Amnesty International von mindestens 507 Hinrichtungen aus, von denen 28 in der Öffentlichkeit durchgeführt wurden. Erstmals im Jahr 2018 sanken die jährlichen Hinrichtungszahlen auf „nur“ 253; für das Jahr 2019 wird von mindestens 251 Exekutionen ausgegangen.
Betrachtet man die Anzahl an Hinrichtungen in Relation zur Bevölkerungszahl, ist der Iran im weltweiten Vergleich das Land, in dem am meisten Menschen hingerichtet werden.
Rechtssystem und Gesetzesgrundlage
Im Iran gilt das überlieferte islamische Recht, die Scharia, und dies in sehr wörtlicher Auslegung und Interpretation.
Zu den Verbrechen und Straftaten, welche demnach unter Todesstrafe stehen, zählen u.a.: vorsätzlicher Mord, Ehebruch, Vergewaltigung, Homosexualität, Alkoholkonsum und Sodomie.

Auch die Abkehr vom Islam kann die Todesstrafe nach sich ziehen. Mord, Vergewaltigung, Handel mit Drogen oder Gotteslästerung (Blasphemie) können auch durch Peitschenhiebe bestraft werden.
„Moharebeh“ (Feindschaft gegen Gott) kann im Iran ebenfalls mit dem Tod bestraft werden. Dieser Straftatbestand ist im iranischen Recht sehr vage formuliert. Die Anklage wird oft gegen Personen erhoben, welche man des bewaffneten Kampfes gegen den Iran, bewaffneten Raubes oder der Spionage beschuldigt. Politisch Andersdenkende sind grundsätzlich in Gefahr, gemäß dieses Anklagepunktes verurteilt zu werden.
Hinrichtung Minderjähriger
Obwohl geistig Behinderte, Kinder und Jugendliche laut Scharia-Recht sowie aufgrund des vom Iran unterzeichneten Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte nicht hingerichtet werden dürfen, wird die Todesstrafe immer wieder gegenüber Jugendlichen von speziellen Jugendgerichten ausgesprochen. Gründe hierfür liegen in der speziellen Interpretation des islamischen Rechts, demzufolge Mädchen ab neun und Jungen ab fünfzehn Jahren als erwachsen gelten.

Berichten von Amnesty International zufolge sind im Iran zwischen den Jahren 2005 und 2015 offiziell 73 Minderjährige exekutiert worden. Die Dunkelziffer wird noch einmal um ein Vielfaches höher geschätzt.
In den 80er Jahren wurden Tausende in sogenannten Schnellprozessen verurteilt und hingerichtet, während derer sie kaum eine Möglichkeit hatten, sich zu verteidigen. Die Massenprozesse und Verurteilungen von Teilnehmern gewaltfreier Proteste nach den Wahlen 2009 entsprachen ebenfalls weder rechtsstaatlichen noch islamischen Standards, sodass auch iranische Kritiker von einem Missbrauch des Rechts als Terrorinstrument sprechen.
Die Scharia erkennt Aussage und Zeugnis sogenannter „rechtschaffener Männer“ als Beweismittel an, sie sind dadurch richtungsweisend für das Strafmaß und nicht anfechtbar seitens des Angeklagten. Nicht selten steht den Angeklagten kein Anwalt zur Seite, Geständnisse werden auch durch Folter erzwungen.
Ist jemand des Mordes für schuldig befunden worden, bedeutet das nicht zwangsläufig seine Hinrichtung. Der dem Opfer am nächsten stehende männliche Verwandte kann entweder den Hinzurichtenden gegen Zahlung einer finanziellen Entschädigung begnadigen oder aber auch die Hinrichtung des Angeklagten fordern.
Hinrichtungsablauf und -methode
Hinrichtungen finden sowohl in aller Öffentlichkeit statt (Hängen auf Kranwagen) als auch im Geheimen (vor allem durch Erhängen oder Erschießen). Für die eher seltenen Steinigungen gelten besondere Bestimmungen. So dürfen die Steine nicht so groß sein, dass die Hinzurichtenden direkt nach den ersten Steinwürfen versterben. Andererseits müssen sie aber groß genug sein, um tatsächlich auch Verletzungen zufügen zu können.

Bei einer Steinigung werden Frauen bis zu dem Schultern in der Erde eingegraben, Männer bis zu den Hüften. Danach werfen Männer, die im Kreis um die Hinzurichtenden stehen, Steine auf diese, bis sie tot sind. Kann sich ein Hinzurichtender während der Steinigung aus der Erde befreien, gilt dies als Gottesurteil und er oder sie ist frei. Dies geschieht allerdings nur sehr selten.
Quellen und weitere Informationen:
Zu den aktuellen Hinrichtungszahlen der Jahre 2015 bis 2019:
Iran Human Rights Monitor;“ Death Sentences and Executions 2015″; „Death Sentences and Executions 2017; „Death Sentences and Executions 2018“, Jahresberichte von Amnesty International. „Annual Report on the Death Penalty in Iran 2015“, Jahresbericht von Iran Human Rights als Downlaod verfügbar, veröffentlicht 2016; „Annual Report on the Death Penalty in Iran 2016“, Jahresbericht von Iran Human Rights (IHR), veröffentlicht im April 2017; „A glance at the abysmal human rights situation in Iran“, Iran HRM vom 8. Dezember 2017.
Zur Hinrichtung Kinder und Jugendlicher im Iran:
„Growing up on Death Row: The Death Penalty and Juvenile Offenders in Iran“ Bericht von Amnesty International, veröffentlicht im Januar 2016. Lesen Sie hierzu auch den Artikel: „Meet the teenage girls on Iran´s death row“, Quartz, vom 21. Februar 2016.
Stand: Mai 2020