Initiative gegen die Todesstrafe e.V.
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Satzung

§1 Name und Sitz

Die Initiative gegen die Todesstrafe e.V. (IgT e.V.) – im englischsprachigen Raum German Coalition to Abolish the Death Penalty (GCADP) genannt – mit Sitz in Hamburg ist unter ihrem deutschen Namen in das Vereinsregister eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


§2 Zweck und Zweckverwirklichung

Zweck des Vereins ist die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene mit dem Ziel der Abschaffung der Todesstrafe in allen Ländern. Er unterstützt dabei als Gefangenenfürsorge Gefangene, denen die Todesstrafe droht und/oder gegen die die Todesstrafe verhängt worden ist. Er unterstützt auch Menschen, die der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden, unterworfen worden sind oder denen eine solche Behandlung droht.

Grundlage dafür sind die allgemeinen Menschenrechte und deren Weiterentwicklung.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

– die Bevölkerung aufzuklären und für das Unmenschliche der Todesstrafe zu sensibilisieren mit dem Ziel, dass ein reflektiertes moralisches Bewusstsein zu dieser entwickelt wird,

– durch gezielte Aktionen auf geplante Hinrichtungen aufmerksam zu machen, das heißt unter anderem gezielt zum Schutz des Verurteilten in Kontakt mit den zuständigen Regierungen zu treten und für die Veröffentlichung der vorliegenden Informationen zu sorgen,

– Brieffreundschaften mit Todestraktinsassen zu vermitteln und somit den Gefangenen eine Hand zu reichen, sie emotional zu stabilisieren und Menschlichkeit in ihren entmenschlichten Alltag zu bringen, einen Rückhalt zu bieten für die Brieffreunde diesseits der Mauern,

– durch regelmäßige Herausgabe von Rundmails auf aktuelle Schicksale, neue Entwicklungen und aktuell notwendige Aktivitäten hinzuweisen,

– im nationalen und internationalen Kampf gegen die Todesstrafe sich für die Verständigung der Völker und die Gedanken der Demokratie einzusetzen,

– mit der NCADP (National Coalition to Abolish the Death Penalty) in den USA und anderen Organisationen zur Erreichung des  Vereinszwecks zusammenzuarbeiten,

– durch Prozessbeobachtung und durch die Unterstützung der Verteidigung dieser Menschen.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.


§3 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein abgelehntes Mitglied kann vor der Mitgliederversammlung Beschwerde gegen die Nichtaufnahme einlegen.

Es wird ein Mitgliederregister geführt.

Personen, die sich zu einer regelmäßigen finanziellen Unterstützung verpflichten, ohne Mitglied zu sein, werden Förderer genannt.


§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod des Mitgliedes oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand. Das Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die eingereichte Berufung hat aufschiebende Wirkung.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann beispielsweise bei vereinsschädigendem Verhalten erfolgen oder wenn trotz Mahnung weder Beitragszahlung noch aktive Mitarbeit zu verzeichnen sind.

Der Austritt aus dem Förderverhältnis erfolgt durch Widerruf der Einzugsermächtigung mit der Kündigungsfrist von drei Monaten. Bereits bezahlte Fördererbeiträge werden nicht erstattet.


§5 Beitragspflicht

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.


§6 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§7 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Protokollführer. Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.


§8 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

– Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines  Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung

– Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern


§9 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandes.

Mitglieder, die bereit sind ein Amt im Vorstand des Vereins zu übernehmen, können, sofern sie nicht in der Lage sind, an der  Mitgliederversammlung teilzunehmen, auch in Abwesenheit gewählt werden, wenn sie vor der Jahreshauptversammlung ihre schriftliche Zustimmung gegeben haben.


§10 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Eine Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Beschlüsse können auch telefonisch, via E-Mail und Fax gefasst werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind oder an der Abstimmung per Telefonkonferenz, E-Mail oder Fax teilnehmen, sofern alle Vorstandsmitglieder dazu rechtzeitig eingeladen wurden und Gelegenheit zur Teilnahme erhalten haben.

Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.


§11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder, die nicht in der Lage sind, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, können ihr Stimmrecht schriftlich einem Vereinsmitglied ihres Vertrauens übertragen. Die eigenhändig unterschriebene und bei der Mitgliederversammlung vorzulegende Übertragungsvollmacht sollte nach Möglichkeit Hinweise darauf enthalten, wie der Bevollmächtigte zu den Beschlussgegenständen abzustimmen hat. Ein bei der Mitgliederversammlung anwesendes Vereinsmitglied kann Vollmachten für maximal zwei verhinderte Mitglieder übernehmen.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,

2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,

3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,

4. weitere Aufgaben, soweit diese nach der Satzung oder nach dem Gesetz in Betracht kommen.

Eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit  der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr abgehalten werden. Sie wird schriftlich mit einer Frist von vier Wochen einberufen, und zwar durch Senden der Einladung und der Tagesordnung an die einzelnen Mitglieder. Die Satzung darf nur mit 2/3 der gültigen Stimmen geändert werden.

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Online-Konferenz oder in Kombination beider Optionen durch virtuelle Zuschaltung von Mitgliedern während der Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Über die Form der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Die ausschließlich für die Mitgliederversammlung gültigen Zugangsdaten werden den Vereinsmitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der virtuellen Konferenz bzw. Zuschaltung zur Präsenzveranstaltung zur Verfügung gestellt. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

Fahrtkosten zu den Mitgliederversammlungen sind gegen Vorlage der Bescheinigung über die  jeweils günstigste Reisemöglichkeit erstattungsfähig. Der Kassenwart entscheidet nach Kassenlage.


§12 Protokoll

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird per Rundmail an alle Mitglieder versandt.


§13 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.


§14 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.

Mitglieder haben dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen, die ihnen in Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit im Auftrag der Initiative gegen die Todesstrafe e.V. entstanden sind. Bei Verzicht auf Erstattung können sie auf Wunsch eine Spendenbescheinigung erhalten.

Auslagen über 250 € für ein Projekt bedürfen für die  Erstattungsfähigkeit der vorherigen Zustimmung des Vorstands.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene.

Fassung vom 17. April 2021

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